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1.         Anwendungsbereich
1.1.       Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der Skarics Rechtsanwälte OG (FN 595095s) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.
1.2.       Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2.         Auftrag und Vollmacht
2.1.       Die Skarics Rechtsanwälte OG ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist die Skarics Rechtsanwälte OG nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.2.       Der Mandant hat gegenüber der Skarics Rechtsanwälte OG auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.

3.         Grundsätze der Vertretung
3.1.       Die Skarics Rechtsanwälte OG hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2.       Die Skarics Rechtsanwälte OG  ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3.       Erteilt der Mandant der Skarics Rechtsanwälte OG eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung der Rechtsanwälte unvereinbar ist, hat die Skarics Rechtsanwälte OG die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht der Skarics Rechtsanwälte OG für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat diese vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
3.4.       Bei Gefahr im Verzug ist die Skarics Rechtsanwälte OG berechtigt, nicht aber verpflichtet, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4.         Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
4.1.       Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, der Skarics Rechtsanwälte OG sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Die Skarics Rechtsanwälte OG ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
4.2-       Die Skarics Rechtsanwälte OG versucht durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Pkt 4.1.
4.3.       Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, der Skarics Rechtsanwälte OG alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
4.4.       Wird die Skarics Rechtsanwälte OG als Vertragserrichterin tätig, ist der Mandant verpflichtet, der Skarics Rechtsanwälte OG sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt die Skarics Rechtsanwälte OG auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist sie von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, die Skarics Rechtsanwälte OG im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

5.         Verschwiegenheitsverpflichtung
5.1.       Die Skarics Rechtsanwälte OG ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihres Mandanten gelegen ist.
5.2.       Die Skarics Rechtsanwälte OG ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
5.3.       Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Skarics Rechtsanwälte OG (insbesondere Ansprüchen auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Skarics Rechtsanwälte OG (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen die Skarics Rechtsanwälte OG) erforderlich ist, ist die Skarics Rechtsanwälte OG von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.4.       Dem Mandanten ist bekannt, dass die Skarics Rechtsanwälte OG aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).
5.5.       Der Mandant kann die Skarics Rechtsanwälte OG jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Mandanten enthebt die Skarics Rechtsanwälte OG nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse ihres Mandanten entspricht. Wird die Skarics Rechtsanwälte OG oder einer der Vertreter als Mediator tätig, hat er trotz seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.

6.         Berichtspflicht
Die Skarics Rechtsanwälte OG hat den Mandanten über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7.         Unterbevollmächtigung und Substitution
Die Skarics Rechtsanwälte OG wird durch ihre (jeweils einzeln vertretungsbefugten) Gesellschafter vertreten. Sie kann sich durch einen bei ihr angestellten Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). Der Rechtsanwalt haftet hierbei nur für Auswahlverschulden (culpa in eligendo).

8.         Honorar
8.1.       Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat die Skarics Rechtsanwälte OG Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Die Ermittlung dieses angemessenen Honorars erfolgt mangels abweichender Vereinbarung nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), welche unter www.rechtsanwaelte.at abrufbar sind.
8.2.       Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt der Skarics Rechtsanwälte OG wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
8.3.       Zu dem der Skarics Rechtsanwälte OG gebührenden/mit ihr vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
8.4.       Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von der Skarics Rechtsanwälte OG vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
8.5.       Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird außerdem, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.6.       Die Skarics Rechtsanwälte OG ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
8.7.       Ist der Mandant Unternehmer, so gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei der Skarics Rechtsanwälte OG) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8.8.       Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an die Skarics Rechtsanwälte OG Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4 % p.a. zu zahlen. Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet, so hat er der Skarics Rechtsanwälte OG den darüber hinausgehenden tatsächlichen Schaden zu ersetzen. Ist der Mandant Unternehmer, so gelten die Regelungen zum Zahlungsverzug nach §§ 455 ff UGB. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
8.9.       Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen der Skarics Rechtsanwälte OG – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.10.     Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Skarics Rechtsanwälte OG, soweit die Leistungen aus dem Mandat nicht teilbar sind und nicht eindeutig nur für einen Mandanten erbracht wurden.

9.         Haftung der Skarics Rechtsanwälte OG
9.1.       Die Haftung der Skarics Rechtsanwälte OG für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a Abs 3 RAO genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400.000,-. Ist der Mandant Verbraucher im Sinne des KSchG, so gilt diese Haftungsbeschränkung nur für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden.
9.2.       Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen die Skarics Rechtsanwälte OG wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an die Skarics Rechtsanwälte OG geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.3.       Die Skarics Rechtsanwälte OG haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
9.4.       Die Skarics Rechtsanwälte OG haftet nur gegenüber ihrem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Auftragsvertrag entfaltet keinerlei Schutzpflichten gegenüber irgendwelchen Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen der Skarics Rechtsanwälte OG in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
9.5.       Die Skarics Rechtsanwälte OG haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung. Auch bei Vorliegen einer derartigen schriftlichen Vereinbarung kann in Bezug auf ausländisches Recht stets nur eine Plausibilitätskontrolle stattfinden. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten (außer Österreich).

10.       Verjährung/Präklusion
Ist der Mandant Unternehmer, so verfallen sämtliche Ansprüche gegen die Skarics Rechtsanwälte OG, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, , wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

11.       Rechtsschutzversicherung des Mandanten
11.1.     Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies der Skarics Rechtsanwälte OG unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.
11.2.     Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Skarics Rechtsanwälte OG lässt den Honoraranspruch der Skarics Rechtsanwälte OG gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis der Skarics Rechtsanwälte OG anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. Sollten die Versicherungsleistungen das zustehende Honorar (inkl Barauslagen etc) nicht abdecken, so hat der Mandant die Differenz selbst zu tragen.
11.3.     Die Skarics Rechtsanwälte OG ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

12.       Beendigung des Mandats
12.1.     Das Mandat kann von der Skarics Rechtsanwälte OG oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch der Skarics Rechtsanwälte OG bleibt davon unberührt.
12.2.     Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder die Skarics Rechtsanwälte OG hat Letztere für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit der Skarics Rechtsanwälte OG nicht wünscht.
12.3.     Festgehalten wird, dass das Mandat, wenn es nicht vom Mandanten oder von der Skarics Rechtsanwälte OG aufgelöst wird, grundsätzlich auf unbestimmte Zeit erteilt wird.

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